ProGreyhound e.V.
Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen ProGreyhound.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Nettetal.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO)
Ziel des Vereins ist die Rettung der Greyhounds aus der Rennindustrie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Information über Zucht, Haltung und Ausbeutung der Greyhounds/Windhunde auf kommerziellen Rennstrecken, unter Berücksichtigung des Tierschutzgedankens.
– Unterstützung von Kampagnen anderer Tierschutzorganisationen, auch im Ausland, die sich für die Abschaffung kommerzieller Windhundrennen engagieren.
– Vermittlung von Greyhounds/Windhunden zur Sicherung ihres Lebens.
– Errichtung eines Schutzortes, in dem artgerechte Unterbringung der Windhunde/Greyhounds zwingend vorgegeben ist, in Rudelhaltung, mit entsprechendem Auslauf und innen liegenden Gruppenräumen (im Winter beheizt).
– Die Mitglieder verpflichten sich für Recht und Würde der Tiere einzustehen.
– Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Den Mitgliedern können Auslagen und Aufwendungen (z.B. Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwand) erstattet werden.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft)
1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
2. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 (Mitgliedsrechte)
1. Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist. Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung des Vereins.
2. Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
– Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
– Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen Informationen über die Tätigkeit des Vereins.
§ 10 (Beiträge)
Von den Mitgliedern/Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (in Berufungsfällen) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist eine Woche vor Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein stets gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht zusätzlich aus 3 weiteren Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 (Geschäftsordnung)
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über Inhalt und Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Der begünstigte TSV wird aus Datenschutzgründen nicht öffentlich genannt.
Das übertragene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Nettetal, den 16.08.2015